Rechtssichere Anwendung von erzieherischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen durch Schulleitungen
Angebotsnummer (ANR):
109850
Direkter Link:
109850
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Gruppe:
Alle Angebote aus dieser Gruppe
Grundinformationen
Schulform
Alle Schulformen (Allgemeine und BK)
Bereich / Teilbereich
Leitungsqualifizierungen und -fortbildungen / Schulleitung
Inhalt
Erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen rechtssicher anwenden – Unterstützungsmaßnahme für Schulleitungen
Zu den vielfältigen Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter gehört neben großen Themen wie z.B. der Schul- und Unterrichtsentwicklung oder dem Personal- und Ressourcenmanagement auch der Umgang mit Pflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern. Fragen der erzieherischen Einwirkung und der Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich in § 53 SchulG NRW geregelt, aber die pädagogische Praxis in den Schulen entwickelt sich weiter. Die Vielfalt und Veränderung von Pflichtverletzungen erfordern einen aktuellen Abgleich auf Grundlage einer rechtssicheren Interpretation und Anwendung des Schulgesetzes. Schulleiterinnen und Schulleiter werden in diesem Zusammenhang häufig mit juristischen Fragestellungen konfrontiert und es wird erwartet, dass sie dabei gut informiert, sicher und selbstbewusst auftreten.
Die Unterstützungsmaßnahme soll die Beratungs- und Handlungskompetenz von Schulleiterinnen und Schulleitern unterstützen und ausbauen, sodass sie vor Ort bei erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen rechtlich kompetent beraten und agieren können. Sie bietet rechtspraktische und relevante Unterstützung für das Handeln im Schulalltag.
Referent ist Herr Andreas Müller, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Vor Beginn der Termine werden zwei digitale Informationsveranstaltungen durchgeführt. Hierzu werden die Schulleitungen durch das Ministerium für Schule und Bildung gesondert informiert.
Wichtige Hinweise
Die Reisekosten werden von der Bezirksregierung erstattet, sofern der Tagungsort nicht Dienst- oder Wohnort ist: Antrag für Reisekosten
Anmeldungen von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 (3) SGB IX werden, gemäß § 164 (4) SGB IX und Punkt 13 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen, bevorzugt berücksichtigt.
Bei individuellen Fragen zur Barrierefreiheit wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachleitung.
Hinweise zur Beantragung von Kinderbetreuungskosten finden Sie auf den Internetseiten der Bezirksregierung Detmold: Antrag Kinderbetreuungskosten
Die Veranstaltung wird mehrfach angeboten. Tagungsumfang: Halbtäger
Zielgruppe und Voraussetzungen
Schulleiterinnen und Schulleiter