Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung
Angebotsnummer (ANR):
101080
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Gruppe:
Alle Angebote aus dieser Gruppe
Grundinformationen
Schulform
Alle Schulformen (Allgemeine und BK)
Bereich / Teilbereich
Sicherheit in Schule und Unterricht / Strahlenschutz
Inhalt
Information:
Neue Grundlage für den Strahlenschutz ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27.06.2017. Mit der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts, die zum 31.12.2018 in Kraft getreten ist, wurden die Regelungen des Strahlenschutzgesetzes durch eine neue Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung StrlSchV) ergänzt und konkretisiert. Die Röntgenverordnung besteht nicht mehr als separate Rechtsnorm.Physiklehrkräfte an Schulen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen oder eine Schulröntgeneinrichtung oder ein Störstrahler betrieben wird, sollen die Fachkunde im Strahlenschutz erwerben und durch die fristgerechte Aktualisierung aufrechterhalten. Die Gültigkeit der Fachkunde verfällt nach fünf Jahren.
Im Einführungserlass des MSB zur RiSU-NRW Ausgabe 2020 an allgemeinbildenden Schulen vom 08.05.2020 wird auf die Anlagen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zum Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern, die für Nordrhein-Westfalen verbindlich sind, hingewiesen.
Im Einführungserlass des MSB zur RiSU-BK-NRW an Berufskollegs vom 27.6.2017 wird ebenfalls auf die Strahlenschutz- und Röntgenverordnung hingewiesen In einer Handreichung zur RiSU-BK-NRW wird das Procedere zur Gültigkeit der Fachkunde erläutert.
Eine Bestellung zur/zum Strahlenschutzbeauftragten an einer Schule oder eine Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/r ist nur mit einer gültigen Fachkunde nach § 47 bzw. § 48 der Strahlenschutzverordnung möglich.
Die Schulleiterin/der Schulleiter bestellt gemäß StrlSchV und RiSU-NRW mindestens eine Fachkollegin/ein Fachkollege sowie eine Vertretung jeweils mit gültiger Fachkunde zu Strahlenschutzbeauftragten.
Auch ein Umgang mit den neuen Schülerübungspräparaten, die keine Bauartzulassung mehr besitzen und für die eine Umgangsgenehmigung beim Amt für Arbeitsschutz beantragt werden muss, ist nur mit gültiger Fachkunde möglich.
Die/der Strahlenschutzbeauftragte muss die Lehrerinnen und Lehrer, die im Unterricht mit ionisierenden Strahlen experimentieren, jährlich nach § 63 Strahlenschutzanweisung unterweisen.
Strahlenschutz Aktualisierung:
Gemäß §48 der StrlSchV muss die Fachkundebescheinigung mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden.Die Teilnahme an dieser Aktualisierungsfortbildung setzt somit eine kontinuierliche Auffrischung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen voraus.
Lehrkräfte an weiterführenden Schulen, die die Fachkunde gem. §82 StrlSchV bzw. § 48 StrlSchV benötigen.
Dieser Kurs richtet sich an Kolleginnen und Kollegen, die die Fachkunde im Strahlenschutz bereits erworben haben und diese innerhalb der 5-Jahres-Frist auffrischen wollen.
Bei diesem Aktualisierungskurs handelt es sich um einen speziellen Lehrerkurs, in dem neben den physikalischen Grundlagen und den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere auch der praktische Strahlenschutz bei Demo- und Schülerversuchen behandelt wird und hierzu ggf. experimentelle Übungen durchgeführt werden.
Bezüge zum Referenzrahmen Schulqualität:
4.1 – Lehrerbildung
4.2 – Umgang mit beruflichen Anforderungen
6.1 – Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer werden gebeten, Folgendes zur Veranstaltung mitzubringen:
- die Bescheinigung/Urkunde Ihrer letzten Strahlenschutzaktualisierung,
- übliche Arbeitsmaterialien, einen Taschenrechner
- eine Liste der an ihrer Schule vorhandenen radioaktiven Präparate
- ein dienstliches elektronisches Endgerät
Organisation:
Nach § 74 StrSchG wird die erforderliche Fachkunde in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung und durch die Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.Der Kurs für die Auffrischung umfasst einen ganzen Fortbildungstag (ca. 8 Stunden).
Reisekosten
Die Reisekosten der Teilnehmenden werden aus dem Fortbildungsbudget der Schulen erstattet.
Ein Ersterwerb und die Auffrischung der Fachkunde ist für Lehrkräfte in Kursen bei der Bezirksregierung kostenlos möglich. Neue Termine für die Auffrischung werden hier regelmäßig veröffentlicht.
Die Auffrischung sollte innerhalt der Gültigkeit der Fachkunde erfolgen (5 Jahre), da ansonsten der Umgang mit radioaktiven Präparaten und Schulröntgengeräten nur unter bestimmten Auflagen gestattet ist. Die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/r ist ohne gültige Fachkunde nicht möglich.
Weitere Hinweise
Zielgruppe und Voraussetzungen
Diese Fortbildung wendet sich an Lehrkräfte in weiterführenden Schulen, die mit radioaktiven Strahlern und/oder Schulröntgengeräten auch im Unterricht umgehen. Für die Funktion als Strahlenschutzbeauftragte/r ist die Fachkunde zwingend erforderlich.