Strahlenschutz - Aktualisierung
Gemäß der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) müssen alle Kolleginnen und Kollegen, die im Unterricht mit radioaktiven Substanzen oberhalb einer Freigrenze umgehen, im Besitz einer gültigen Fachkunde sein. Darüber hinaus sind von der Schulleitung gemäß der StrlSchV und der RISU-NRW mindestens eine Fachkollegin oder ein Fachkollege sowie eine Vertretung zum Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens ein radioaktives Präparat mit einer Aktivität oberhalb der Freigrenze oder ein Schulröntgengerät an der Schule vorhanden ist.
In den Kernlehrplänen NRW für das Fach Physik ist das Thema „Ionisierende Strahlung“ fester Bestandteil. Es ist daher sinnvoll, auch Versuche mit radioaktiven Präparaten und/oder Schulröntgengeräten in den Unterricht zu integrieren.
An den meisten Schulen befinden sich Präparate oberhalb der Freigrenzen gemäß der StrlSchV 2018, von daher sollten alle Kolleginnen und Kollegen, die Physik unterrichten, im Besitz einer gültigen Fachkunde sein.
Gemäß §48 der StrlSchV muss die Fachkundebescheinigung mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden. Die Teilnahme an dieser Aktualisierungsfortbildung setzt eine kontinuie...
- Schulform
- Allgemeine Schulformen Sek. I (mit GY), Förder- und Klinikschulen
- Bereich / Teilbereich
- Sicherheit in Schule und Unterricht / Strahlenschutz
- Fächer
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Naturwissenschaft Biologie Chemie Physik Überfachlich
- Zielgruppe und Voraussetzungen
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Fachberatung Fortbildung
Sachbearbeitung
Termine